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Mit seinen ca. 60.000 Baudenkmälern
und etwa 2.000 Gesamtanlagen verfügt das Bundesland Hessen,
bezogen auf seine flächenmäßige Größe,
über einen durchschnittlichen Denkmalbestand. Den Schutz
und die Erhaltung seiner Baudenkmäler regelt das Hessische
Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 5. September 1986.
Erste
Denkmalschutzverordnung
Bereits vor ca. 200 Jahren traten auf dem Gebiet des heutigen Bundeslandes Hessen
die ersten Regelungen zum Schutze von Kulturdenkmälern in Kraft. Zu den wohl
ältesten Denkmalschutzregelungen in Kurhessen zählt die "Verordnung,
die Erhaltung der im Lande befindlichen Monumente und Altertümer betreffend"
vom 22.12.1799. In Hessen-Darmstadt wurde 1818 die erste Denkmalschutzverordnung
erlassen. Sie verpflichtete das Ober-Baukolleg zur Aufstellung eines Verzeichnisses
aller Überreste alter Baukunst, "welche in Hinsicht auf Geschichte oder
Kunst verdienen erhalten zu werden."
Mit dieser Verordnung begann eine hessische Tradition beispielhafter Denkmalschutzgesetzgebung.
Erst am 16.07.1902 wurde sie durch ein neues Denkmalschutzgesetz abgelöst.
Es war das erste moderne Denkmalschutzgesetz Deutschlands und regelte erstmals
auch den Schutz von Bodendenkmälern. In seiner Fortschrittlichkeit kann es
in wesentlichen Teilen als Vorbild für das heute geltende Hessische Denkmalschutzgesetz
angesehen werden.

Limburger Dom
Baudenkmal auf Grund seiner künstlerischen, geschichtlichen
und wissenschaftlichen Bedeutung
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Nach dem 2. Weltkrieg wurde in den Art.
62 der Hessischen Verfassung aufgenommen, dass Staat und Kommunen
verpflichtet sind, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte
und Kultur zu schützen und zu pflegen und die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen. Die Umsetzung dieses
verfassungsmäßigen Auftrages erfolgte allerdings erst
1974 mit dem Inkrafttreten des ersten Hessischen Denkmalschutzgesetzes.

Bahnhof in Schlitz
Technisches Denkmal auf Grund seiner Bedeutung für die Entwicklung
des Verkehrswesens
Der Denkmalbegriff der Gegenwart
Beschränkte sich der Begriff des Denkmals ursprünglich nur auf Monumentalbauten
wie Schlösser, Burgen, Kirchen und Rathäuser, wurde er in dem neuen
Gesetz auch auf die sozialgeschichtlichen Baudenkmäler aller Bevölkerungskreise,
auf ganze Stadtbilder, auf Fabrikgebäude und selbst auf die zu den Anlagen
gehörenden Freiräume ausgedehnt. Über die Baudenkmäler hinaus
wurde auch die große Gruppe der Bodendenkmäler erfaßt.
Bei einer Novellierung des HDSchG
im Jahre 1986 wurde die Anwendung der bereits in anderen Bundesländern
bewährten "deklaratorischen Liste" festgelegt.
Diese Liste geht von dem Grundsatz aus, daß die Denkmaleigenschaft
eines Objektes von Natur aus gegeben ist und kein besonderer
Verwaltungsakt erforderlich ist. Das Landesamt für Denkmalpflege
braucht lediglich diesen Tatbestand in einer verwaltungsinternen
Liste festzuhalten. Es hat sich jedoch als sinnvoll erwiesen,
die Eigentümer über die Unterschutzstellung ihres Gebäudes
schriftlich zu informieren.
Zur Erfüllung von Denkmalschutz
und Denkmalpflege werden nach dem Denkmalschutzgesetz von den
Denkmalschutzbehörden alle hoheitlichen Aufgaben und von
den Denkmalfachbehörden alle wissenschaftlichen Aufgaben
wahrgenommen. Deshalb muß sorgfältig zwischen Denkmalschutz
und Denkmalpflege unterschieden werden. |